Bei Geringfügigkeit kann das Familiengericht davon absehen, einen
Ausgleich von Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vorzunehmen.
Sofern der Versorgungsträger den Ausgleichswert nicht in Form eines Rentenbetrages, sondern in Versorgungspunkten angegeben hat, so ist für die Bestimmung der Geringfügigkeit eine andere Bezugsgröße maßgebend.
Die Monatsrente ist auch dann nicht maßgebend, wenn es um den Ausgleich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geht und der Ausgleichswert in Versorgungspunkten bestimmt ist.
Die Geringfügigkeit ist auf der Grundlage des mitgeteilten Kapitalwerts gemessen an 120 % der Bezugsgröße zu bestimmen.