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Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kommt in den Versorgungsausgleich

Familienrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Ein Anrecht auf Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist ohne Umwertung in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn die Rente erst nach Ehezeitende begonnen hat, innerhalb des nach Ehezeitende liegenden restlichen Anwartschaftszeitraums aber auch die Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angepasst worden sind.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien - beide italienische Staatsangehörige - haben am 22. Juni 1965 miteinander die Ehe geschlossen. Auf den am 3. März 2004 zugestellten Antrag des Ehemannes wurde die Ehe durch das angefochtene Urteil geschieden.

Auf Antrag der Ehefrau hat das Amtsgericht einen Versorgungsausgleich durchgeführt. Es hat aufgrund der eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger festgestellt, dass beide Ehegatten jeweils seit Vollendung ihres 65. Lebensjahres Regelaltersrenten beziehen, und zwar der Ehemann seit dem 1. Juni 2004 eine gesetzliche Rente und eine Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die Ehefrau seit dem 1. März 2004 eine gesetzliche Rente.

Auf der Grundlage der von den Versorgungsträgern mitgeteilten Ehezeitanteile hat das Amtsgericht zum einen die von beiden Ehegatten erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften ausgeglichen, indem es in Höhe der hälftigen Wertdifferenz Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. Zum anderen hat das Amtsgericht die von der Beteiligten zu 1 mit einem ehezeitlichen Wert von nominal monatlich 252,92 € mitgeteilten Anwartschaften des Ehemannes in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausgeglichen, indem es in Höhe der Hälfte dieses Betrages, also monatlich 126,46 €, für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften zu Lasten der Anrechte des Ehemannes begründet hat.

Die Beteiligte zu 1 wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Bewertung der Zusatzversorgungsanwartschaften des Ehemannes. Sie ist der Auffassung, diese Anrechte müssten in volldynamische Anrechte umgewertet werden, da sich der Ehemann bei Ehezeitende noch in der Anwartschaftsphase befunden habe. Außerdem ergebe sich nunmehr ein Ehezeitanteil dieser Anrechte von monatlich 253,00 €, weil die Versorgungspunkte für das Jahr 2004 jetzt aus dem endgültigen zusatzpflichtigen Entgelt errechnet werden könnten.


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