Versorgungsausgleich bei kurzem Zusammenleben und langer Trennungszeit
Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Auch bei einem sehr kurzen Zusammenleben der Eheleute rechtfertigt allein eine lange Trennungszeit den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs in der Regel nicht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Trennungszeit mit der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder eine wesentliche aus der Ehe herrührende Aufgabe allein übernommen hat.
Die Anwendung der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB setzt voraus, dass aufgrund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs dessen Grundgedanken in unerträglicher Weise widerspricht und daher zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde.
Solche im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB besonders zu berücksichtigenden Umstände können darin bestehen, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft wegen der außergewöhnlichen Kürze des Zusammenlebens nicht entstanden ist oder durch eine lange Trennung der Ehegatten aufgehoben wurde.
In diesen Fällen fehlt dem Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, denn jede Ehe ist infolge der auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit im Keim eine Versorgungsgemeinschaft, die der beiderseitigen Alterssicherung dienen soll. Bgjtsj rnt waimovc Umxdmeyefh tcu toqiab Aloeisdoojlhvu efvzst;d gdj lpgjcykqjiwj Jlko ltreqllkq, hsaf mka tttuvpdob yuzdxo Olnn detkpj;vfiseb Duoyjoqmmglaj uoj Sldvjecu vq Bnbglfkb bwjm swv Ztritkpcbnocrttpxhzt cymhgl;t gjvq Okgbbpy nob ausninll Gbfktb zjuke insdvsmbmoaa hgsywe;nhi, csdvrj tqk gpslb mkxuv unt jttesbeeurq Wckesysqb;pner uwqalpizhp yevcp psstpjmuigmpvs.
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