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Wenn der Vater im Ausland lebt: Unterhaltsbemessung muss Kaufkraftunterschiede berücksichtigen!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 27 Minuten

Bei der Bemessung des Unterhalts kann der Tatrichter zur Ermittlung des Kaufkraftunterschieds die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten „vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern“ heranziehen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die im Januar 1995 und Dezember 1996 geborenen und in Deutschland lebenden Antragsteller begehren von ihrem in der Schweiz lebenden, wiederverheirateten Vater, dem Antragsgegner, in Abänderung bereits bestehender Jugendamtsurkunden höheren Kindesunterhalt.

Ausweislich der Jugendamtsurkunden vom 6. Oktober 2005 ist der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragsteller jeweils Kindesunterhalt in Höhe von 121 % des Regelbetrags zu zahlen. Seither zahlt er monatlich je Kind Unterhalt von 344 €. Die Antragsteller haben für die Zeit ab September 2010 Unterhalt in Höhe von jeweils 136 % des Mindestunterhalts nach der jeweils geltenden Düsseldorfer Tabelle abzüglich des anzurechnenden Kindergeldes begehrt.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet. Auf dessen Beschwerde hat das Oberlandesgericht den für die Zeit ab Januar 2011 zu zahlenden Unterhalt auf 128 % des Mindestunterhalts reduziert und im Übrigen die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht ist zu Recht von seiner internationalen Zuständigkeit ausgegangen. Dabei kann dahinstehen, ob das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 oder die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18. Dezember 2008 zur Anwendung gelangt, da die internationale Zuständigkeit des Beschwerdegerichts nach beiden Normen gegeben ist.

Ebenso zutreffend ist das Beschwerdegericht von der Anwendbarkeit deutschen Rechts gemäß Art. 3 Abs. 1 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 bzw. Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 ausgegangen. Dabei kann die streitige Frage, welches der beiden vorgenannten Haager Übereinkommen im Verhältnis zur Schweiz Anwendung findet, unbeantwortet bleiben, weil nach beiden Normen jeweils deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt.

2. Die angegriffene Entscheidung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand.

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