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Anrechnung einer Unfallrente auf die Unterhaltsberechnung des unterhaltspflichtigen Ehegatten

Familienrecht | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Zwar werden Sozialleistungen für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens in der Regel nicht dem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzugerechnet, da gemäß § 1610a BGB vermutet wird, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen. Bei einer Unfallrente gilt dies jedoch nicht, da diese eine Einkommensersatzfunktion hat und die Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen somit keine Anwendung findet. Ein behinderungsbedingter Mehraufwand ist daher im Einzelnen darzulegen und ggf. zu beweisen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB, ist zunächst das Einkommen der Antragsgegnerin heranzuziehen.

Die Antragsgegnerin erhält von der Deutschen Rentenversicherung … eine Altersrente. Ausweislich der vorgelegten Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung beläuft sich die Nettorente für die Zeit ab 1.7.2008 und damit auch für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung auf rd. 443 €. Setzt man mit den Parteien im Hinblick auf den durchzuführenden Versorgungsausgleich einen Betrag von rd. 110 € hinzu, ergeben sich rd. 553 €. Dieser Betrag ist insgesamt, also auch hinsichtlich des im Versorgungsausgleich erworbenen Anteils an der Rente, als eheprägend im Wege der Differenzmethode heranzuziehen.

Weitere Einkünfte, nämlich (fiktive) Zinsen, muss sich die Antragsgegnerin im Hinblick auf den nach Verkauf des Grundstücks in R… erzielten Erlös von rd. 28.707 € zurechnen lassen.

Zu Gunsten des Antragstellers kann angenommen werden, dass der Betrag von 28.707 € der Antragsgegnerin noch in vollem Umfang zur Verfügung steht bzw. sie sich nach § 1579 Nr. 4 BGB so behandeln lassen muss, als stände ihr der Betrag noch zur Verfügung. Denn die Antragsgegnerin hat nur pauschal behauptet, den gesamten Betrag verbraucht zu haben. Dies reicht nicht aus, zumal der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt rechtskräftig zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt worden ist, sodass der Antragsgegnerin über die Altersrente hinaus weitere Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung gestanden haben.

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