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§ 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.

Dr. Rochus SchmitzPatrizia KleinMartin Becker

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Olaf Sieradzki, Bad Hönningen