Wird von einem Unterhaltsberechtigten über ein Jahr lang kein Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen verlangt, so können die offenen Forderungen nicht mehr nachträglich per Zwangsvollstreckung eingetrieben werden.
Im vorliegenden Fall hatte eine Unterhaltsberechtigte fünf Jahre keine Forderungen durchgesetzt, sodass diese verwirkt war. Die Nachlässigkeit der Unterhaltsberechtigten kann nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen.
Im vorliegenden Fall hatte eine Unterhaltsberechtigte fünf Jahre keine Forderungen durchgesetzt, sodass diese verwirkt war. Die Nachlässigkeit der Unterhaltsberechtigten kann nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen.
AG Sondershausen, 27.05.2009 - Az: 2 F 475/08
Vorgehend: OLG Jena, 01.04.2009 - Az: 2 WF 85/09
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