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Vaterschaftsanfechtung nicht erst nach zwei Jahren

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wurde dem Anfechtenden bereits kurz nach Geburt des Kindes erklärt, dass er nicht der Vater ist, so kann die Vaterschaft nicht mehrere Jahre später angefochten werden, da eine zweijährigen Anfechtungsfrist (§ 1600b BGB) besteht.

Ein anderes gilt nur dann, wenn es dem Anfechtenden gelingt, einen Beweis für die Fristeinhaltung zu erbringen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um die Vaterschaft des Klägers zur Beklagten.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein Holländer namens L. P. Vater der Beklagten ist. Die Kindesmutter hat vor dem Notar A. K. nach Belehrung über die Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung eine solche abgegeben. Danach ist L. P. der Erzeuger der Beklagten gewesen.

Der Kläger hat vorgebracht, erst 2006 durch einen anonymen Briefumschlag, in welchem eine Kopie dieser genannten Urkunde enthalten war, von der nicht vorliegenden Vaterschaft erfahren zu haben.

Er hat daher beantragt, festzustellen, dass der Kläger nicht der Vater der am ... geborenen C. M., der Beklagten, ist.

Die Beklagtenseite hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat vorgebracht, dass bereits zur Geburt der Beklagten der Kläger hiervon in Kenntnis gesetzt worden sei. Die erforderliche Frist sei daher abgelaufen.
 

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Zwar gibt es eine entsprechende Urkunde, in welcher die Kindesmutter die Vaterschaft eines Herrn L. P. eidesstattlich versichert hat, und alle Verfahrensbeteiligten sind sich hierüber einig.

Jedoch ist die gesetzliche Frist des § 1600 b BGB nicht eingehalten.

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