Die Kosten für Studiengebühren und der Semesterbeitrag sind von den Eltern eines Studenten zusätzlich zum
Ausbildungsunterhalt zu zahlen, da es sich in beiden Fällen um
Mehrbedarf handelt.
Die Zahlungspflicht besteht somit zumindest dann, wenn der Elternteil, der Regelunterhalt leistet, auch hinsichtlich des Mehrbedarfs leistungsfähig ist.
Die Ersatzhaftung nach
§ 1607 Abs. 2 Satz 1 BGB tritt auch dann ein, wenn der gleichrangig barunterhaltspflichtige Elternteil nur fiktiv zuzurechnende Einkünfte hat.
Begehrt ein nicht privilegiertes volljähriges Kind Unterhalt, ist der anteilige Familienunterhalt des jetzigen Ehegatten des Schuldners grundsätzlich unter Vorwegabzug des Unterhalts des volljährigen Kindes zu berechnen, da die Unterhaltspflicht gegenüber diesem Kind die ehelichen Verhältnisse prägt. Dies gilt auch dann, wenn in der Vergangenheit kein Unterhalt gezahlt wurde. Allerdings muss der Vorrang des jetzigen Ehegatten gewahrt bleiben.
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