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Unterhaltsvorschuss: Gehalt vom Ein-Euro-Job ist pfändbar!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Entschädigung für Mehraufwendungen nach § 16 d Sozialgesetzbuch II („Ein–Euro–Job“) unterliegt der Pfändung.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Schuldner war in den vergangenen Jahren zwei damals minderjährigen Kindern unterhaltsverpflichtet. Da er diesen Verpflichtungen nicht im vollem nachgekommen war, zahlte der Freistaat, vertreten durch den Landkreis Bautzen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung an die Kinder Unterhaltsvorschuss. Durch die Unterhaltsvorschusszahlungen sind die Ansprüche der Kinder auf den Freistaat, vertreten durch den Landkreis Bautzen, übergegangen und wurden von diesem nun wiederum gegenüber dem Vater vollstreckt. Der Vater bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, nämlich die Regelleistung (351,- €) und einen Zuschlag für die Kosten der Unterkunft (268,- €).

Das zuständige Vollstreckungsgericht hatte zwar den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, jedoch die Erstreckung auf die Entschädigung für Mehraufwendungen nach § 16 d SGB II abgelehnt. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Gläubigers, des Freistaats Sachsen, vertreten durch den Landkreis Bautzen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Wegen bevorrechtigten Unterhalts ist das Einkommen des Schuldners ohne Beschränkungen des § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) pfändbar. Es sind dem Schuldner nur solche Mittel zu belassen, die er für seinen notwendigen Unterhalt benötigt (Regelleistung und Kosten für Unterkunft), nicht aber die Entschädigung für Mehraufwendungen im „Ein–Euro–Job“, die der Pfändung nach § 850 d ZPO unterfallen, da es sich weder um unpfändbare Bezüge nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I bzw. § 850 a Nr. 3 ZPO handelt, noch solche Entschädigungen per se zu einer Erhöhung des pfändungsfreien Betrages unterfallen.

Eine Unpfändbarkeit ergibt sich aus § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I nicht, da eine Unpfändbarkeit insoweit auf Geldleistungen beschränkt ist, die dafür bestimmt sind, durch Körperschaden bedingte Mehraufwendungen auszugleichen. Eine derartige Aufwandsentschädigung ist nicht Gegenstand des § 16 d SGB II.

Dem Pfändungsverbot des § 850 a Nr. 3 ZPO unterfällt die Mehraufwendungsentschädigung ebenfalls nicht, da es sich um kein zweckgebundenes Einkommen bzw. um keinen Einkommensbestandteil im Rahmen eines dauerhaften Vertragsverhältnisses handelt, also um gesondert ausgewiesene spesenähnliche Aufwandsentschädigungen neben dem Verdienst, ebenso wenig um Entschädigungen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit, sondern um öffentliche Unterstützungszahlungen zur Eingliederung von arbeitslosen Personen. Weder in ihrer Höhe noch nach ihrem Zweck stellt die Entschädigung ein Entgelt für Arbeitstätigkeit dar.

Eine Erhöhung des pfändbaren Betrages nach § 850 f lit. b ZPO kam im zu entscheidenden Fall nicht in Betracht, da eine solche besondere, den Durchschnitt erheblich übersteigende Bedürfnisse voraussetzt, die konkret nachzuweisen sind. Nähere Angaben des Schuldners hierzu fehlten.

Auf die Beschwerde des Gläubigers wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss somit dahingehend abgeändert, dass die Pfändung sich nunmehr auch auf die Zahlung einer Entschädigung für Mehraufwendungen nach § 16 d SGB II erstreckt.


LG Bautzen, 08.05.2009 - Az: 3 T 24/09

ECLI:DE:LGGOERL:2009:0428.3T24.09.0A

Quelle: PM des LG Bautzen

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