Die während der Ehe erfolgte Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses mit einem anderen Partner kann auch ohne Begründung eines eheähnlichen Zusammenlebens einen Verwirkungsgrund darstellen, wenn das intime Verhältnis unter Trennung vom Ehegatten erfolgte.
In diesem Fall handelt es sich um eine Abkehr vom Grundsatz der Gegenseitigkeit und somit um eine schwer wiegende Distanzierung von den ehelichen Bindungen.
In diesem Fall handelt es sich um eine Abkehr vom Grundsatz der Gegenseitigkeit und somit um eine schwer wiegende Distanzierung von den ehelichen Bindungen.
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OLG Köln, 14.11.2006 - Az: 4 UF 79/06
ECLI:DE:OLGK:2006:1114.4UF79.06.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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