Die während der Ehe erfolgte Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses mit einem anderen Partner kann auch ohne Begründung eines eheähnlichen Zusammenlebens einen Verwirkungsgrund darstellen, wenn das intime Verhältnis unter Trennung vom Ehegatten erfolgte.
In diesem Fall handelt es sich um eine Abkehr vom Grundsatz der Gegenseitigkeit und somit um eine schwer wiegende Distanzierung von den ehelichen Bindungen.
In diesem Fall handelt es sich um eine Abkehr vom Grundsatz der Gegenseitigkeit und somit um eine schwer wiegende Distanzierung von den ehelichen Bindungen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


