Wenn ein Unterhaltspflichtiger mit einem neuen leistungsfähigen Ehegatten zusammenlebt, so ist der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen i.a. um die Hälfte der sich aus dem Zusammenleben ergebenden Ersparnis zu kürzen.
Die aus dem Zusammenleben resultierende Ersparnis ist grundsätzlich nicht einem Partner allein zuzurechnen; vielmehr erscheint eine Aufteilung auf beide sachgerecht, die regelmäßig hälftig vorzunehmen ist, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles eine andere Beurteilung gebieten
Die Ersparnis kann aus der Differenz zwischen Selbstbehalt und Mindestbedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammen lebenden Ehegatten abgeleitet werden.
Die aus dem Zusammenleben resultierende Ersparnis ist grundsätzlich nicht einem Partner allein zuzurechnen; vielmehr erscheint eine Aufteilung auf beide sachgerecht, die regelmäßig hälftig vorzunehmen ist, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles eine andere Beurteilung gebieten
Die Ersparnis kann aus der Differenz zwischen Selbstbehalt und Mindestbedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammen lebenden Ehegatten abgeleitet werden.
OLG Nürnberg, 05.12.2005 - Az: 10 UF 826/05
ECLI:DE:OLGNUER:2005:1205.10UF826.05.0A
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