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Neuer Partner – Selbstbehalt beim Unterhaltspflichtigen kürzen?

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wenn ein Unterhaltspflichtiger mit einem neuen leistungsfähigen Ehegatten zusammenlebt, so ist der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen i.a. um die Hälfte der sich aus dem Zusammenleben ergebenden Ersparnis zu kürzen.

Die aus dem Zusammenleben resultierende Ersparnis ist grundsätzlich nicht einem Partner allein zuzurechnen; vielmehr erscheint eine Aufteilung auf beide sachgerecht, die regelmäßig hälftig vorzunehmen ist, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles eine andere Beurteilung gebieten

Die Ersparnis kann aus der Differenz zwischen Selbstbehalt und Mindestbedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammen lebenden Ehegatten abgeleitet werden.


OLG Nürnberg, 05.12.2005 - Az: 10 UF 826/05

ECLI:DE:OLGNUER:2005:1205.10UF826.05.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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