Billiger als eine fehlerhafte Berechnung: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineIst ein Unterhaltspflichtiger nicht mehr fähig, seine eigene Existenz zu sichern, so endet die finanzielle Leistungsfähigkeit des Pflichtigen an diesem Punkt. Hierzu wurden
Selbstbehaltsätze aufgestellt.
Jedenfalls wird der Eigenbedarf eines Unterhaltspflichtigen durch die Regelsätze der
Sozialhilfe festgelegt.
Diese Grenzen dürfen nicht unterschritten werden, da Art. 2 GG dem Pflichtigen Schutz vor einer solchen unverhältnismäßigen Belastung gewährt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Juli 1997 - Az: 11 UF 187/96 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit über die Höhe der Unterhaltsansprüche für die Zeit nach dem 1. Juli 1996 entschieden worden ist. In diesem Umfang wird die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe von Unterhaltszahlungen, zu denen er verurteilt worden ist.
1. Der Beschwerdeführer und die Klägerin zu 1 des Ausgangsverfahrens waren miteinander verheiratet. Aus der seit 1992 rechtskräftig geschiedenen Ehe sind zwei 1983 und 1989 geborene Kinder - die Kläger zu 2 und 3 des Ausgangsverfahrens - hervorgegangen, die bei ihrer Mutter leben. Seit November 1994 war der Beschwerdeführer einem weiteren nichtehelichen Kind zur Zahlung von
Kindesunterhalt verpflichtet und bezahlte monatlich 239,- DM Kindesunterhalt.
Mit der angegriffenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer unter anderem verurteilt, an seine geschiedene Ehefrau und die beiden ehelichen Kinder monatlichen Ehegatten- und Kindesunterhalt für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 1996 in Höhe von insgesamt 1.649,10 DM, für Januar 1997 von insgesamt 1.639,60 DM und ab Februar 1997 von insgesamt 1.993,50 DM zu bezahlen.
Das Oberlandesgericht hat der Unterhaltsberechnung ein Nettoeinkommen des Beschwerdeführers für 1996 in Höhe von 3.806,20 DM, für die Zeit bis April 1997 von 3.943,14 DM und ab Mai 1997 von 3.928,89 DM zu Grunde gelegt, wobei es diesem jeweils den Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung des Beschwerdeführers hinzugerechnet hat.
Ohne eine solche Hinzurechnung hat das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 1996 3.365,40 DM, in der Zeit bis April 1997 3.501,60 DM und ab Mai 1997 3.473,10 DM betragen.
Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht den in den Einkommensbelegen des Beschwerdeführers ausgewiesenen Abzugsposten für die private Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Höhe von monatlich 430,- DM ebenfalls dem Nettoeinkommen zugeordnet, da der Beschwerdeführer die bei seinem Einkommen üblichen und angemessenen Grundkosten für die private Haltung eines Kraftfahrzeugs einspare.
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