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Unterhalt: Einkünfte aus unzumutbarer Härte werden nicht voll angerechnet!

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Erzielt ein Unterhaltsberechtigter neben der Betreuung von 7 und 10 Jahre alten Kindern Einkünfte, so sind diese regelmäßig vollumfänglich als unzumutbare Arbeit zu betrachten.

Daher sind derartige Einkünfte um die Kosten der Kinderbetreuung sowie einen Betreuungsbonus zu mindern.

Der restliche Betrag ist lediglich zum Teil (hier: hälftig) bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Bei Betreuung und Versorgung von zwei minderjährigen Kindern im Alter von 10 und 7 Jahren ist nach allgemeiner Aufassung keine Erwerbstätigkeit zumutbar. Das gilt auch dann, wenn die Sorgeberechtigte mit einem neuen Lebenspartner zusammenwohnt, der voll berufstätig ist. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen im Streitfall nicht vor.

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OLG Köln, 06.08.2001 - Az: 14 WF 107/01

ECLI:DE:OLGK:2001:0806.14WF107.01.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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