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Naturalunterhalt auch durch Dritte?

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Regelmäßig wird Naturalunterhalt (Pflege und Erziehung der Kinder) auch dann als mit dem Barunterhalt des anderen Elternteils gleichwertig angesehen, wenn der betreuende Elternteil sich aufgrund eigener Berufstätigkeit zeitweise der Hilfe von Verwandten zur Pflege des Kindes bedient.

Wird die Pflege und Erziehung jedoch einem Dritten übertragen, ohne dass nennenswerte eigene Betreuungsleistungen erfolgen, so ist die Unterhaltspflicht auch dann nicht erfüllt, wenn die Pflege und Erziehung von der dritten Person freiwillig und unentgeltlich zu Gunsten des Sorgeberechtigten erfolgt.

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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz