Regelmäßig wird Naturalunterhalt (Pflege und Erziehung der Kinder) auch dann als mit dem Barunterhalt des anderen Elternteils gleichwertig angesehen, wenn der betreuende Elternteil sich aufgrund eigener Berufstätigkeit zeitweise der Hilfe von Verwandten zur Pflege des Kindes bedient.
Wird die Pflege und Erziehung jedoch einem Dritten übertragen, ohne dass nennenswerte eigene Betreuungsleistungen erfolgen, so ist die Unterhaltspflicht auch dann nicht erfüllt, wenn die Pflege und Erziehung von der dritten Person freiwillig und unentgeltlich zu Gunsten des Sorgeberechtigten erfolgt.
Wird die Pflege und Erziehung jedoch einem Dritten übertragen, ohne dass nennenswerte eigene Betreuungsleistungen erfolgen, so ist die Unterhaltspflicht auch dann nicht erfüllt, wenn die Pflege und Erziehung von der dritten Person freiwillig und unentgeltlich zu Gunsten des Sorgeberechtigten erfolgt.
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OLG Brandenburg, 29.04.2003 - Az: 10 UF 195/02
ECLI:DE:OLGBB:2003:0429.10UF195.02.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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