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Umgangsrecht schließt Übernachtungen mit ein

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Das Umgangsrecht eines Elternteils erstreckt sich regelmäßig auch auf Übernachtungen des Kindes, wenn dies dem Kindeswohl entspricht und die Kinder sich dafür aussprechen.

Wann umfasst das Umgangsrechts Übernachtungen?

Das Recht des Kindes auf Umgang mit einem Elternteil (§ 1684 Abs. 1, 2. Alt. BGB) beschränkt sich nicht auf zeitlich eng begrenzte Kontakte, sondern kann - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - auch Übernachtungen umfassen. Maßgeblich ist dabei das Kindeswohl sowie der ausdrücklich geäußerte Wille des Kindes. Sprechen sich die betroffenen Kinder gegenüber einem Verfahrensbeistand eindeutig für einen Umgang einschließlich Übernachtungen aus, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass eine entsprechende Ausgestaltung des Umgangs dem Kindeswohl entspricht.

Welche Bedeutung hat die Loyalitätspflicht des betreuenden Elternteils?

Nach § 1684 Abs. 2 BGB trifft den jeweils betreuenden Elternteil nicht nur die Pflicht, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu unterlassen zu erschweren, sondern darüber hinaus auch, diesen aktiv zu fördern (vgl. Handbuch Fachanwalt Familienrecht/Büte [7. Aufl. 2009], Rn. 4-411f.; Palandt/Diederichsen, BGB [70. Aufl. 2011], § 1684 Rn. 7, 10). Lehnt der betreuende Elternteil einen Umgang - insbesondere mit Übernachtungen - ohne ersichtlichen sachlichen Grund ab, obwohl das Kind einen solchen Umgang wünscht, kann darin eine Missachtung sowohl des Kindeswohls als auch des kindlichen Rechts auf Umgang mit dem anderen Elternteil liegen. Dies gilt auch dann, wenn der ablehnende Elternteil auf Dritte, etwa eine Wohnungsgesellschaft oder eine Behörde, einzuwirken versucht, um die tatsächlichen Voraussetzungen für Übernachtungen zu vereiteln; ein solches Verhalten ist mit der Förderungspflicht nicht vereinbar.

Steht eine unzureichende Wohn- oder Schlafsituation der Anordnung entgegen?

Eine im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vollständig geeignete Wohnsituation - etwa das Fehlen einer eigenen Wohnung ausreichender Größe oder einer separaten Schlafgelegenheit für das Kind - steht der Anordnung von Übernachtungen regelmäßig nicht entgegen, sofern eine Verbesserung der Verhältnisse hinreichend wahrscheinlich ist. Kann eine kostengünstige Schlafgelegenheit ohne größeren Aufwand beschafft werden, ist dies kein Hindernis. Zu berücksichtigen ist dabei der hohe, verfassungsrechtlich geschützte Rang des Umgangsrechts sowie die Bedeutung von Übernachtungen für die Erhaltung und Verbesserung der Bindung zwischen Kind und Umgangselternteil (vgl. BVerfG, 26.09.2006 - Az: 1 BvR 1827/06). Eine noch nicht optimale äußere Ausstattung rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, dem Kind Übernachtungskontakte zu versagen.

Rauchgewohnheiten des Umgangselternteils als Einwand gegen Übernachtungen

Der Umstand, dass der umgangsberechtigte Elternteil Raucher ist, begründet für sich genommen regelmäßig keine Gesundheitsgefahr, die einer Anordnung von Übernachtungen entgegensteht, wenn während der Umgangszeiten das Rauchen in geschlossenen Räumen untersagt wird. Hatte der betreuende Elternteil das Rauchverhalten bereits während des ehelichen beziehungsweise familiären Zusammenlebens hingenommen, ohne darin eine Gefährdung des Kindes zu sehen, spricht dies zusätzlich gegen die Erheblichkeit dieses Einwands. Ein solcher Einwand ist zudem widersprüchlich, wenn der betreuende Elternteil im Übrigen - etwa für einen Umgang ohne Übernachtungen - dieselbe räumliche und gesundheitliche Situation als unbedenklich hinnimmt.

Verfahrensrechtliche Absicherung durch Verfahrensbeistand

Tritt im Rahmen eines Umgangsverfahrens ein Interessenkonflikt zwischen dem Kind und dem betreuenden Elternteil zutage, ist dem Kind gemäß § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ein Verfahrensbeistand zu bestellen, um dessen eigenständige Interessenwahrnehmung sicherzustellen.


KG, 10.01.2011 - Az: 17 UF 225/10

ECLI:DE:KG:2011:0110.17UF225.10.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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