Das Bundessozialgerichts hat entschieden, dass der zuständige Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für einen Schulbegleiter zu übernehmen hat, wenn ein wesentlich geistig behindertes Kind aufgrund der Behinderung ohne Unterstützung durch einen solchen Begleiter die für das Kind individuell und auf seine Fähigkeiten und Fertigkeiten abgestimmten Lerninhalte ohne zusätzliche Unterstützung nicht verarbeiten und umsetzen kann.
Insoweit handelt es sich nicht um den Kernbereich allgemeiner Schuldbildung, für den allein die Schulbehörden die Leistungszuständigkeit besitzen.
Im Rahmen des Nachrangs der Sozialhilfe ist lediglich Voraussetzung, dass eine notwendige Schulbegleitung tatsächlich nicht von diesen übernommen beziehungsweise getragen wird.
Insoweit handelt es sich nicht um den Kernbereich allgemeiner Schuldbildung, für den allein die Schulbehörden die Leistungszuständigkeit besitzen.
Im Rahmen des Nachrangs der Sozialhilfe ist lediglich Voraussetzung, dass eine notwendige Schulbegleitung tatsächlich nicht von diesen übernommen beziehungsweise getragen wird.
BSG, 09.12.2016 - Az: B 8 SO 8/15
ECLI:DE:BSG:2016:091216UB8SO815R0
Quelle: PM des BSG
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