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Streit ums Eigenheim nach Scheidung: Welches Gericht ist zuständig?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Streiten geschiedene Eheleute über Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit Wohnungseigentum, ist grundsätzlich das Familiengericht zuständig - selbst wenn beide Miteigentümer einer Immobilie sind. Das Wohnungseigentumsgericht ist nur dann zuständig, wenn es um eine Streitigkeit nach § 43 WEG geht oder bedeutsame Vorfragen aus dem Wohnungseigentumsrecht streitentscheidend sind.

Nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gehören zu den sonstigen Familiensachen Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung betreffen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert und das Konzept des „Großen Familiengerichts" eingeführt. Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, sollen von den Familiengerichten entschieden werden können. Ordnungskriterium ist dabei allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand.

Der Begriff des Zusammenhangs mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft ist im Hinblick auf die gewünschte umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte großzügig zu beurteilen. § 266 Abs. 1 FamFG ist anwendbar, wenn der Rechtsstreit durch die bezeichneten familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt ist. Auszuscheiden sind nur die Fälle, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist, sodass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint. Ein inhaltlicher Zusammenhang ist vor allem bei naheliegenden und häufig vorkommenden Folgen oder Begleiterscheinungen der Beendigung einer Ehe gegeben. Der erforderliche inhaltliche Zusammenhang kann rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein. Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe müssen jedenfalls in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für die geltend gemachte Rechtsfolge ursächlich sein (vgl. BGH, 05.12.2012 - Az: XII ZB 652/11).

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