Ist mit einer minderjährigen Schwarzfahrerin kein wirksamer Vertrag zustande gekommen, so schuldet diese kein erhöhtes Beförderungsentgelt auf der Grundlage der Beförderungsbedingungen.
Zwischen den Parteien ist bezogen auf die unstreitige Schwarzfahrt des Kindes kein Vertrag zustande gekommen, in den die Beförderungsbedingungen einbezogen worden sind. Der Annahme eines Vertragsschlusses steht entgegen, dass das Kind im Zeitpunkt der Schwarzfahrt lediglich beschränkt geschäftsfähig im Sinne des § 106 BGB war, es sich bei der Nutzung der Dienstleistungen der Klägerin nicht um ein rechtlich allein vorteilhaftes Geschäft im Sinne des § 107 BGB handelt und eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter der Beklagten nicht vorlag. Soweit die gesetzlichen Vertreter des Kindes in den Erwerb eines Monatstickets und damit prinzipiell in die Nutzung der Dienstleistungen der Klägerin eingewilligt haben, kann darin keine Einwilligung gesehen werden, die auch Schwarzfahrten abdecken würde.
Zwischen den Parteien ist bezogen auf die unstreitige Schwarzfahrt des Kindes kein Vertrag zustande gekommen, in den die Beförderungsbedingungen einbezogen worden sind. Der Annahme eines Vertragsschlusses steht entgegen, dass das Kind im Zeitpunkt der Schwarzfahrt lediglich beschränkt geschäftsfähig im Sinne des § 106 BGB war, es sich bei der Nutzung der Dienstleistungen der Klägerin nicht um ein rechtlich allein vorteilhaftes Geschäft im Sinne des § 107 BGB handelt und eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter der Beklagten nicht vorlag. Soweit die gesetzlichen Vertreter des Kindes in den Erwerb eines Monatstickets und damit prinzipiell in die Nutzung der Dienstleistungen der Klägerin eingewilligt haben, kann darin keine Einwilligung gesehen werden, die auch Schwarzfahrten abdecken würde.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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