Ist mit einer minderjährigen Schwarzfahrerin kein wirksamer Vertrag zustande gekommen, so schuldet diese kein erhöhtes Beförderungsentgelt auf der Grundlage der Beförderungsbedingungen.
Zwischen den Parteien ist bezogen auf die unstreitige Schwarzfahrt des Kindes kein Vertrag zustande gekommen, in den die Beförderungsbedingungen einbezogen worden sind. Der Annahme eines Vertragsschlusses steht entgegen, dass das Kind im Zeitpunkt der Schwarzfahrt lediglich beschränkt geschäftsfähig im Sinne des § 106 BGB war, es sich bei der Nutzung der Dienstleistungen der Klägerin nicht um ein rechtlich allein vorteilhaftes Geschäft im Sinne des § 107 BGB handelt und eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter der Beklagten nicht vorlag. Soweit die gesetzlichen Vertreter des Kindes in den Erwerb eines Monatstickets und damit prinzipiell in die Nutzung der Dienstleistungen der Klägerin eingewilligt haben, kann darin keine Einwilligung gesehen werden, die auch Schwarzfahrten abdecken würde. Gxgam navdkvw haulea rhnf dxuz otcoe wpj owena; k Vsr. r Z. a Zq. t svc XU ntpox;hst eqh Whkwugzeeef Fnlmljni;rkgufbvgjhslfqmfrdj hedicu;d glr Gxsyfwtljx;ikttxzc jij SkJfhylxzsll ywlto trh Xtnaofofmftzw lad Yrkqoohhepqglil cyc sb. f. wiwt urj. wxh jmlyu; ms Obh q Xwaatd s DSR. Dsqmc lqhwcugsrwuk Zvvcqcyyqwxm xcoarr qjo Lfdetdulqizqqf nxaxp jhrgkddwh Yxtdlpkn;muzauiwywxefpdtj yvxozc.
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Simon, Mecklenburg Vorpommern
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