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Kindergartenkosten gehören zum Bedarf des Kindes

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Kosten eines zumindest halbtägigen Kindergartenbesuchs zählen zum Bedarf des Kindes.

Dies gilt auch dann, wenn der betreuende Elternteil die Betreuungsmöglichkeit nutzt, um einer stundenweise Beschäftigung nachzugehen, da der Kindergarten dem Kindeswohl dient.

Der Kindergarten erfüllt eine gewisse Kontrollfunktion über die Kinder und das Erziehungsverhalten der Eltern und erfüllt darüber hinaus die Funktion des „Spielens auf der Straße“, was heutzutage kaum noch möglich ist.

Desweiteren spielt auch der Sozialverband im Kindergarten, der in Familien oftmals nur noch rudimentär vorhanden ist, eine wichtige Rolle.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB VIII hat ein Kind ab dem dritten Lebensjahr Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Für Kinder unter drei Jahren ist immerhin ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagesplätzen vorzuhalten (§ 24 Abs. 2 SGB VIII).

Dieser Anspruch des Kindes dient in erster Linie und vorrangig dem Kind.

Dieses soll die Gelegenheit haben, in einer Gruppe mit anderen Kindern stundenweise oder tageweise betreut zu werden und hierdurch nicht nur soziale Kontakte zu pflegen und soziales Verhalten zu lernen, sondern darüber hinaus auch eine Förderung und Erziehung zu erhalten.

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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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