Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 404.860 Anfragen

Kein Haftungsprivileg für Kinder bei parkenden Autos

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Kinder haften uneingeschränkt für Schäden, die sie an parkenden Fahrzeugen verursacht haben.

Das Haftungsprivileg aufgrund mangelnder notwendiger Einsichtsfähigkeit gilt in diesem Fall nicht, sondern nur wenn die beiden involvierten Parteien aktiv am Straßenverkehr teilnehmen.

Das Haftungsprivileg besagt, dass Kinder zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr nicht für Schäden haften, die sie im Straßenverkehr ohne Vorsatz verursacht haben.

Die gesetzliche Regelung soll diese Kinder vor Gefahren des fließenden Verkehrs schützen. Denn sie sind noch nicht in der Lage, Entfernungen und Geschwindigkeiten von Fahrzeugen richtig einzuschätzen.

Dieses Defizit kommt aber bei einem parkenden Fahrzeug nicht zum Tragen.


LG Koblenz, 30.10.2003 - Az: 14 S 153/03

ECLI:DE:LGKOBLE:2003:1030.14S153.03.0A

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Donaukurier

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Aufgrund meiner kurzen sachlichen Beschreibung war die Rechtsauskunft sehr korrekt und ausführlich - tadellos
Verifizierter Mandant
Ich bin sehr zufrieden. Das ging schnell kompetent und der Preis war angemessen und jetzt kann ich beruhigt in den Urlaub fahren. Empfehle ich auf ...
Verifizierter Mandant