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Aufenthaltsbestimmungsrecht und Kontinuität

Familienrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Soll das Aufenthaltsbestimmungsrecht eines 10 Jahre alten Kindes übertragen werden, so ist hierfür neben dem Kontinuitätsgrundsatz auch der Kindeswille bedeutsam - sofern keine gesicherten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kindeswille Resultat eine Manipulation durch einen Elternteil ist.

Nach § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BGB überträgt das Familiengericht die elterliche Sorge insgesamt oder Teilbereiche der elterlichen Sorge einem Elternteil allein, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Zentraler Maßstab für die gerichtliche Entscheidung hat dabei das Kindswohl zu sein, § 1697 a BGB.

Dabei erscheint im vorliegenden Fall auch nach der weiteren Beweisaufnahme durch den Senat eine Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Elternteile dem Kindeswohl nicht zuträglich. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des angegriffenen Beschlusses an, der feststellt, dass der Konflikt der Eltern gerade an der Frage der Festlegung des Aufenthaltsortes für T. eskaliert. Eine Kommunikationsfähigkeit der Eltern miteinander in dem Sinne, dass diese in der Lage sind, ohne fremde Hilfestellung diesen Konflikt zu lösen, ist offenkundig weiterhin nicht gegeben. Da weiterhin die Parteien im Termin abweichende Vorstellungen zum weiteren Verbleib des Kindes äußerten, erwies sich eine Regelung durch den Senat insoweit als weiterhin notwendig.

Es entspricht dem Kindswohl dabei am besten, wenn T. im Haushalt des Kindesvaters lebt. Dabei kommt für die Entscheidung des Senates auch dem geäußerten Willen des Kindes tragende Bedeutung zu. Der Wille des Kindes ist bei einer Sorgerechtsentscheidung des Gerichtes stets beachtlich deshalb, weil das Kind ein Wesen mit eigener Menschenwürde ist, dass nicht Objekt der Machtansprüche seiner Eltern, sondern Grundrechtsträger mit dem Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ist. Dabei kommt dem geäußerten Willen des Kindes mit zunehmendem Lebensalter eine gesteigerte Bedeutung zu. T. hat sich in seiner Anhörung mit durchaus nachvollziehbaren Gründen dahingehend geäußert, dass er lieber bei seinem Vater leben möchte. Er war bei der Anhörung durchaus in der Lage, auch positive Aspekte bei der Mutter zu erkennen, bekundete aber, dass er ein deutliches Überwiegen der positiven Aspekte im Verhältnis zum Vater sieht.

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