Das Tischgebet im Kindergarten darf auch künftig gesprochen werden.
Das Gericht berücksichtigte im vorliegenden Fall zum einen das Recht der Eltern auf "negative Religionsfreiheit" - also das Recht, ihr Kind von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten und zum Atheismus zu erziehen und zum anderen das Recht der Erzieherinnen des Kindergartens sowie der Eltern der anderen Kinder, ihrem religiösen Glauben Ausdruck zu verleihen
Bei der vorzunehmenden Abwägung entschied letztlich das Prinzip der Freiwilligkeit:
Das Gericht berücksichtigte im vorliegenden Fall zum einen das Recht der Eltern auf "negative Religionsfreiheit" - also das Recht, ihr Kind von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten und zum Atheismus zu erziehen und zum anderen das Recht der Erzieherinnen des Kindergartens sowie der Eltern der anderen Kinder, ihrem religiösen Glauben Ausdruck zu verleihen
Bei der vorzunehmenden Abwägung entschied letztlich das Prinzip der Freiwilligkeit:
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VG Gießen, 31.01.2003 - Az: 4 G 4715/02
ECLI:DE:VGGIESS:2003:0131.4G4715.02.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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