Auch wenn die Kinder in einer anderen Stadt studieren, haben Eltern Anspruch auf eine Kinderzulage. Voraussetzung ist jedoch, daß vom Kind kein unabhängiger Haushalt geführt wird und dieses regelmässig an den Wochenenden und in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt, wo für das Kind weiterhin ein Zimmer bereit steht. Wohnt das Kind gänzlich außerhalb des Elternhauses und wird es dort auch verpflegt, so besteht keine Haushaltszugehörigkeit und die Kinderzulage entfällt.
BFH - Az: IX R 52/99
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Finanztest
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Aufgrund meiner kurzen sachlichen Beschreibung war die Rechtsauskunft sehr korrekt und ausführlich - tadellos
Verifizierter Mandant
Ich bin sehr zufrieden mit der äußerst kompetenten Beratung durch AnwaltOnline, in meinem Fall beriet mich Herr Dr. Voß in einer Mietsache.