Der Bundesfinanzhof (BFH) befasste sich in mehreren Entscheidungen (23.04.2002 - Az: IX R 52/99 sowie Az: IX R 101/00) mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen zusätzlich zur Grundförderung nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) auch die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG zu gewähren ist, wenn eine Wohnung an auswärts studierende Kinder unentgeltlich überlassen wird.
Für die Gewährung einer Kinderzulage ist u.a. gesetzliche Voraussetzung, dass das Kind während des Förderzeitraumes zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört bzw. gehörte. Der Begriff der Haushaltszugehörigkeit setzt zum einen eine Familienwohnung, die vom Steuerpflichtigen und der haushaltsangehörigen Person genutzt wird, voraus.
Weiterhin ist Bedingung, dass der Steuerpflichtige Verantwortung und Fürsorge für das Wohl des Haushaltsangehörigen trägt. Ein Kind kann auch dann noch zum Haushalt der Eltern gehören, wenn es zwar zu Studienzwecken auswärtig untergebracht ist, es aber am Studienort keinen eigenständigen Haushalt führt und regelmäßig für das Wochenende und in den Semesterferien in Wohnung der Eltern zurückkehrt, in der ihm ein Zimmer zur Verfügung steht.
Der BFH hat unter Zugrundelegung dieser Grundsätze in seiner Entscheidung zum Az: IX R 52/99 ein noch in universitärer Ausbildung befindliches Kind, das regelmäßig an den Wochenenden und in den Semesterferien in das Elternhaus, in dem ihm ein Zimmer zur Verfügung stand, zurückkehrte und in dem es regelmäßig und intensiv versorgt wurde, als noch zum elterlichen Haushalt gehörig angesehen.
Im Urteil zum Az: IX R 101/00 entschied der BFH, dass ein Steuerpflichtiger die Kinderzulage für ein Kind, das im Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung zu seinem Haushalt gehörte, unabhängig davon in Anspruch nehmen kann, ob das Kind nach Bezug der ihm unentgeltlich überlassenen Wohnung nach wie vor zu seinem Haushalt gehört.
Damit verwarf der BFH unter Bezug auf sein Urteil vom 13.09.2001 - Az: IX R 15/99 die gegensätzliche Rechtsansicht der Finanzverwaltung erneut.