Da die Kinderzulage zum Entgelt des Arbeitnehmers gehört, richtet sie sich aber nach den zwischen ihm und dem Arbeitgeber vereinbarten Bedingungen des Arbeitsverhältnisses. Ist der Arbeitnehmer nach den Bedingungen dieses Arbeitsverhältnisses teilzeitbeschäftigt, ist die Berechnung der Kinderzulage nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz sachlich gerechtfertigt.
EuGH, 05.11.2014 - Az: C-476/12
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