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Kinderzulage und auswärtige Unterbringung

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Auch wenn die Kinder in einer anderen Stadt studieren, haben Eltern Anspruch auf eine Kinderzulage. Voraussetzung ist jedoch, daß vom Kind kein unabhängiger Haushalt geführt wird und dieses regelmässig an den Wochenenden und in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt, wo für das Kind weiterhin ein Zimmer bereit steht. Wohnt das Kind gänzlich außerhalb des Elternhauses und wird es dort auch verpflegt, so besteht keine Haushaltszugehörigkeit und die Kinderzulage entfällt.


BFH - Az: IX R 52/99


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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