Stellt der Vater eines Kindes, der - auch ohne mit der Kindesmutter zusammenzuleben - seinen materiellen und immateriellen Verpflichtungen als Vater nachkommt, eine nach dem EigZulG geförderte Wohnung her, die er so gestaltet hat, dass das Kind, das derzeit überwiegend bei seiner Mutter lebt, sich ohne weiteres auch längerfristig bei ihm aufhalten könnte, so ist die für einen Anspruch auf die Kinderzulage gem. § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG nach dem Satz 2 dieser Vorschrift erforderliche Haushaltszugehörigkeit gegeben, wenn sich die Aufenthalte des Kindes bei ihm nicht lediglich als gelegentliche Besuche, sondern als auf einer bewusst und gewollt von den Eltern getroffenen Entscheidung beruhende Aufenthalte des Kindes bei seinem Vater darstellen, um auf diese Weise die Entwicklung des Kindes bestmöglich zu fördern.