Die Berechnung des Differenzkindergeldes hat kindbezogen zu erfolgen. Ein verbleibender Überschuss der Schweizer Kinderzulage über das Kindergeld nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) bei einem Kind darf nicht mit Differenzkindergeldansprüchen für weitere Kinder verrechnet werden. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage.
FG Baden-Württemberg, 28.01.2015 - Az: 14 K 982/13
ECLI:DE:FGBW:2015:0128.14K982.13.0A
Nachfolgend: BFH, 04.02.2016 - Az: III R 9/15
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