Eine Namensänderung, bei der der bisherige Vorname vollständig durch einen anderen ersetzt werden soll, scheidet aus, wenn die antragstellende Person im Zentralen Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. In einem solchen Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Identifizierbarkeit des Namensträgers gegenüber dessen - auch religiös begründeten - Interesse an der Namensänderung, selbst wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG grundsätzlich in Betracht kommt.
Bei der Änderung eines Vornamens sind geringere Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu stellen als bei der Änderung eines Familiennamens, da die Ordnungsfunktion des Namens hierdurch weniger beeinträchtigt wird und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Vornamens entsprechend geringer zu bewerten ist. Dennoch bleibt zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber keine völlig freie Abänderbarkeit des Vornamens vorgesehen hat; das Namensrecht ist durch die familienrechtlichen Vorschriften des BGB grundsätzlich abschließend geregelt. Die Namensänderung nach dem NÄG dient lediglich der Beseitigung von Unzuträglichkeiten im Einzelfall und hat Ausnahmecharakter.
Eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG kommt demgegenüber nur in Betracht, wenn der bisherige Name mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit unvereinbar ist oder berufliche Nachteile mit sich bringt. Ein bloß subjektiv empfundener Rechtfertigungsdruck gegenüber Dritten reicht hierfür nicht aus, insbesondere wenn keine aktuelle Berufstätigkeit ausgeübt wird und sich der geschilderte Konflikt nicht zwangsläufig aus einer beruflichen Tätigkeit ergibt.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Namensrecht keine starre Namensführungspflicht im rechtsgeschäftlichen Verkehr vorschreibt. Während in bestimmten Bereichen - etwa im Personenstands-, Ausweis- und Melderecht sowie bei bestimmten beruflichen oder wirtschaftlichen Betätigungen - eine Pflicht zur Führung des gesetzlichen Namens besteht, bleibt eine unvollständige Namensangabe im bürgerlichen Rechtsverkehr regelmäßig unschädlich, solange die Identität des Namensträgers feststeht (vgl. VGH Baden-Württemberg, 08.08.1991 - Az: 1 S 2/91). Die Möglichkeit, einen Wunschnamen als zusätzlichen Vornamen zu führen und im Alltag zu verwenden, mindert daher regelmäßig das Gewicht der geltend gemachten Beeinträchtigung.
Eine seelische Belastung durch die Führung des bisherigen Vornamens kann einen wichtigen Grund begründen, wenn sie ein Gewicht erreicht, das nur durch die vollständige Namensänderung abgewendet werden kann. Ein fachärztliches Gutachten, das lediglich einen „erheblichen Leidensdruck“ sowie die „Verständlichkeit“ des Änderungswunsches bestätigt, ohne eine Beeinträchtigung mit Krankheitswert zu belegen oder auszuschließen, dass der Leidensdruck auf andere Weise bewältigt werden kann, genügt diesen Anforderungen nicht.
Eine zwischenzeitlich nach § 915b Abs. 2 ZPO eingetretene Löschungsfiktion entfaltet keine entscheidungserhebliche Wirkung mehr, wenn nach Abgabe einer erneuten eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO eine erneute Eintragung erfolgt und diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - der für die Verpflichtungsklage maßgeblich ist - fortbesteht. In diesem Fall kommt dem Gesichtspunkt der Identifizierbarkeit des Namensträgers eine besondere Bedeutung zu, insbesondere wenn die vollständige Ersetzung des bisherigen Vornamens begehrt wird.
Die Berücksichtigung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zu Lasten des Änderungsbegehrens ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden, da es dem Namensträger zumutbar ist, bis zur Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis die mit der Beibehaltung des bisherigen Namens verbundenen Nachteile hinzunehmen. Eine mildere, ebenso effektive Alternative zum Schutz der Gläubigerinteressen - etwa durch besondere Hinweise im Schuldnerverzeichnis zur Sicherstellung der Identifizierbarkeit trotz Namensänderung - ist mangels entsprechender rechtlicher Grundlagen nicht ersichtlich; auch bliebe die Identifizierbarkeit hierdurch erheblich erschwert.
Wann rechtfertigt ein wichtiger Grund die Änderung eines Vornamens?
Nach § 11 i. V. m. §§ 1, 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) darf ein Vorname auf Antrag nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Der Begriff des „wichtigen Grundes“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ein solcher Grund liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Dabei müssen die schutzwürdigen Interessen des Antragstellers die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit einschließlich der Grundentscheidungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Namensrecht überwiegen (vgl. BVerwG, 27.09.1993 - Az: 6 B 58/93; BVerwG, 24.04.1987 - Az: 7 C 120/86).Bei der Änderung eines Vornamens sind geringere Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu stellen als bei der Änderung eines Familiennamens, da die Ordnungsfunktion des Namens hierdurch weniger beeinträchtigt wird und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Vornamens entsprechend geringer zu bewerten ist. Dennoch bleibt zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber keine völlig freie Abänderbarkeit des Vornamens vorgesehen hat; das Namensrecht ist durch die familienrechtlichen Vorschriften des BGB grundsätzlich abschließend geregelt. Die Namensänderung nach dem NÄG dient lediglich der Beseitigung von Unzuträglichkeiten im Einzelfall und hat Ausnahmecharakter.
Welche Anforderungen gelten bei vollständiger Ersetzung des Vornamens?
Wird - wie im vorliegend zu entscheidenden Fall - die vollständige Ersetzung des bisherigen Vornamens durch einen neuen Vornamen begehrt, gelten höhere Anforderungen als bei der bloßen Hinzufügung eines weiteren Vornamens. Denn das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität wird durch eine vollständige Ersetzung stärker eingeschränkt als durch eine Ergänzung (vgl. VG Düsseldorf, 27.11.2002 - Az: 18 K 2105/02).Kann eine religiöse Überzeugung einen wichtigen Grund begründen?
Die Führung eines Vornamens, der mit der Religionszugehörigkeit des Namensträgers nicht in Einklang zu bringen ist, kann die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG berühren und damit grundsätzlich einen wichtigen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG darstellen. Eine entsprechende Beeinträchtigung ist nachvollziehbar, wenn der Namensträger einer Religionsgemeinschaft angehört, deren Werten die mit dem Vornamen verbundene Religionszugehörigkeit widerspricht. Die Dauer der Zugehörigkeit zu der betreffenden Glaubensrichtung vor Geltendmachung des Änderungswunsches schließt die Ernsthaftigkeit des Anliegens nicht aus.Eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG kommt demgegenüber nur in Betracht, wenn der bisherige Name mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit unvereinbar ist oder berufliche Nachteile mit sich bringt. Ein bloß subjektiv empfundener Rechtfertigungsdruck gegenüber Dritten reicht hierfür nicht aus, insbesondere wenn keine aktuelle Berufstätigkeit ausgeübt wird und sich der geschilderte Konflikt nicht zwangsläufig aus einer beruflichen Tätigkeit ergibt.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Namensrecht keine starre Namensführungspflicht im rechtsgeschäftlichen Verkehr vorschreibt. Während in bestimmten Bereichen - etwa im Personenstands-, Ausweis- und Melderecht sowie bei bestimmten beruflichen oder wirtschaftlichen Betätigungen - eine Pflicht zur Führung des gesetzlichen Namens besteht, bleibt eine unvollständige Namensangabe im bürgerlichen Rechtsverkehr regelmäßig unschädlich, solange die Identität des Namensträgers feststeht (vgl. VGH Baden-Württemberg, 08.08.1991 - Az: 1 S 2/91). Die Möglichkeit, einen Wunschnamen als zusätzlichen Vornamen zu führen und im Alltag zu verwenden, mindert daher regelmäßig das Gewicht der geltend gemachten Beeinträchtigung.
Eine seelische Belastung durch die Führung des bisherigen Vornamens kann einen wichtigen Grund begründen, wenn sie ein Gewicht erreicht, das nur durch die vollständige Namensänderung abgewendet werden kann. Ein fachärztliches Gutachten, das lediglich einen „erheblichen Leidensdruck“ sowie die „Verständlichkeit“ des Änderungswunsches bestätigt, ohne eine Beeinträchtigung mit Krankheitswert zu belegen oder auszuschließen, dass der Leidensdruck auf andere Weise bewältigt werden kann, genügt diesen Anforderungen nicht.
Welche Bedeutung hat eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis?
Dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens kommt besonderes Gewicht zu, wenn der Namensträger im Zentralen Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Die Errichtung des Schuldnerverzeichnisses nach § 915 ZPO dient sowohl den Interessen der Gläubiger als auch dem Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs, für den sichergestellt sein muss, sich rechtzeitig und mit vertretbarem Aufwand über die Kreditwürdigkeit von (potentiellen) Geschäftspartnern vergewissern zu können.Eine zwischenzeitlich nach § 915b Abs. 2 ZPO eingetretene Löschungsfiktion entfaltet keine entscheidungserhebliche Wirkung mehr, wenn nach Abgabe einer erneuten eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO eine erneute Eintragung erfolgt und diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - der für die Verpflichtungsklage maßgeblich ist - fortbesteht. In diesem Fall kommt dem Gesichtspunkt der Identifizierbarkeit des Namensträgers eine besondere Bedeutung zu, insbesondere wenn die vollständige Ersetzung des bisherigen Vornamens begehrt wird.
Die Berücksichtigung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zu Lasten des Änderungsbegehrens ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden, da es dem Namensträger zumutbar ist, bis zur Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis die mit der Beibehaltung des bisherigen Namens verbundenen Nachteile hinzunehmen. Eine mildere, ebenso effektive Alternative zum Schutz der Gläubigerinteressen - etwa durch besondere Hinweise im Schuldnerverzeichnis zur Sicherstellung der Identifizierbarkeit trotz Namensänderung - ist mangels entsprechender rechtlicher Grundlagen nicht ersichtlich; auch bliebe die Identifizierbarkeit hierdurch erheblich erschwert.
VG Berlin, 03.12.2010 - Az: 3 K 11.09
ECLI:DE:VGBE:2010:1203.3K11.09.0A
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