Der Familienname eines in Dauerpflege aufwachsenden und unter pflegeelterlicher Vormundschaft stehenden nichtehelich geborenen Kindes kann in den Pflegeelternnamen geändert werden, wenn dies dem Wohl des Kindes förderlich ist.
BVerwG, 24.04.1987 - Az: 7 C 120/86
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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