Im vorliegenden Fall wollte ein arbeitsloser ungelernter Berufskraftfahrer seine Ausbildung zum Berufskraftfahrer machen und beantragte aus diesem Grund eine Herabsetzung des geschuldeten Kindesunterhalts.
Das Interesse des unterhaltsberechtigten Kindes geht jedoch grundsätzlich dem Berufsausbildungs- oder Weiterbildungswunsch des Unterhaltsschuldners vor.
Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sich der Schuldner bislang auf ungelernte Tätigkeiten beschränkt hat und kein Anlass besteht, eine Ausbildung zu beginnen.
Das Gericht war daher der Ansicht, dass der Unterhaltsschuldner nicht alles getan hat, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten. Aus diesem Grunde bestand kein Anlass den zu zahlenden Kindesunterhalts zu verringern.
Das Interesse des unterhaltsberechtigten Kindes geht jedoch grundsätzlich dem Berufsausbildungs- oder Weiterbildungswunsch des Unterhaltsschuldners vor.
Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sich der Schuldner bislang auf ungelernte Tätigkeiten beschränkt hat und kein Anlass besteht, eine Ausbildung zu beginnen.
Das Gericht war daher der Ansicht, dass der Unterhaltsschuldner nicht alles getan hat, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten. Aus diesem Grunde bestand kein Anlass den zu zahlenden Kindesunterhalts zu verringern.
OLG Saarbrücken, 28.05.2009 - Az: 9 WF 53/09
ECLI:DE:OLGSL:2009:0528.9WF53.09.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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