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Barunterhaltspflicht bei Volljährigkeit

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Mit Volljährigkeit ist auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, barunterhaltspflichtig. Ist der versorgende Elternteil jedoch nicht leistungsfähig, so kann allein vom anderen Elternteil Unterhalt gefordert werden. Zwischen Abitur und Studienbeginn trifft das Kind im allgemeinen keine Erwerbsobliegenheit.


OLG Hamm, 21.12.2005 - Az: 11 UF 218/05


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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Erik, Oranienburg