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Schulden als Ausrede? Wann Verbindlichkeiten den Kindesunterhalt mindern

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ob und inwieweit bestehende Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen dessen Leistungsfähigkeit gegenüber minderjährigen Kindern mindern, richtet sich nicht nach einem pauschalen Abzug sämtlicher Schulden, sondern nach einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall. Zwar nimmt das minderjährige Kind grundsätzlich an einem wirtschaftlich geminderten Lebensstandard teil, wenn der Unterhaltsverpflichtete Schulden zu tilgen hat und nur über entsprechend geringere Einkünfte verfügen kann. Dennoch sind nicht von vornherein sämtliche Schulden abzugsfähig, sondern nur die unterhaltsrechtlich „berücksichtigungsfähigen“ Verbindlichkeiten.

Maßgebliche Kriterien für diese Beurteilung sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeit, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung sowie die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld. Darüber hinaus sind die Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners einzubeziehen, seine Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise wiederherzustellen. Soweit vorhanden, sind auch schutzwürdige Belange von Drittgläubigern in die Abwägung einzustellen.

Eine besondere Bedeutung kommt dem Rang des Unterhaltsanspruchs minderjähriger unverheirateter Kinder zu. Gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB trifft den unterhaltspflichtigen Elternteil diesen gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Da minderjährigen Kindern jede Möglichkeit fehlt, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Unterhaltsbedarfs beizutragen, ist dieser erhöhte Schutzstandard bei der Abwägung besonders zu gewichten. Die verschärfte Haftung führt dazu, dass an die Berücksichtigungsfähigkeit von Schulden strenge Anforderungen zu stellen sind.

Auf Verbindlichkeiten, die leichtfertig, für luxuriöse Zwecke oder ohne verständigen Grund eingegangen wurden, kann sich der Unterhaltsverpflichtete gegenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder grundsätzlich nicht berufen. Diese Einschränkung folgt aus dem Gedanken, dass es dem Unterhaltspflichtigen nicht gestattet sein darf, durch eigenes, nicht gebotenes Verhalten die gesetzlich besonders geschützte Unterhaltsposition minderjähriger Kinder zu untergraben.

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