Schaffen Sie Klarheit über den Unterhalt mit einer ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineAuch nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist die Arbeitskraft bei gesteigerter
Unterhaltspflicht gegenüber einem Minderjährigen bestmöglich einzusetzen. Es sind alle Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen.
Insbesondere kann der Unterhaltspflichtige sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass er in Wirklichkeit nur noch eine deutlich geringere vorgezogene Altersrente bezieht, denn ob und inwieweit ein Unterhaltspflichtiger leistungsfähig ist, wird nicht allein durch sein tatsächliches Einkommen und Vermögen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit.
Er ist verpflichtet, seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und den Arbeitsmarktverhältnissen so gut wie möglich einzusetzen und muss sich Einkünfte anrechnen lassen, die er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Dabei setzt die Zurechnung
fiktiver Einkünfte voraus, dass dem Unterhaltspflichtigen ein verantwortungsloses, mindestens leichtfertiges unterhaltsbezogenes Fehlverhalten vorzuwerfen ist.
Wegen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Unterhaltsberechtigten nach
§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Unterhaltspflichtige seine Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen und alle Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen.
Dies gilt auch in Anbetracht des Umstands, dass der Unterhaltspflichtige, nachdem er vorliegend im August 2004 das 63. Lebensjahr vollendet hatte, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes erfüllt, denn die Erwerbsobliegenheit besteht grundsätzlich bis zur gesetzlichen Altersgrenze, die für den Unterhaltspflichtigen entsprechend der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 SGB IV ) bzw. in der Beamtenversorgung (§§ 25 BRRG, 41 Abs. 1 BBG) 65 Jahre beträgt und von ihm erst im Jahr 2006 erreicht wird.
Zwar kann im Einzelfall der Eintritt in den Ruhestand unterhalb der gesetzlichen Altersgrenze unterhaltsrechtlich zu beachten sein; dass die Voraussetzungen insoweit vorliegen, war jedoch vorliegend nicht ersichtlich und wurde vom Unterhaltspflichtigen auch nicht geltend gemacht.