Wird ein Elternteil vom sorgeberechtigten Elternteil auf Unterhalt für das gemeinsame Kind verklagt, so sind für die Bewillung von Prozesskostenhilfe nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elternteils, sondern die Einkommens- und Vermögenssituation des Kindes maßgeblich.
OLG Hamm, 10.12.2002 - Az: 7 WF 253/02
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