Ein geschiedener unterhaltspflichtiger Elternteil muss für Nachhilfeunterricht und Klassenfahrten seiner Kinder neben den regelmäßigen Unterhaltszahlungen zusätzlich aufkommen.
Solche Kosten sind ein nicht vorhersehbarer Sonderbedarf, der mit den regelmäßigen Unterhaltszahlungen nicht abgedeckt ist.
Die Kosten waren im zur Entscheidung stehenden Fall bei der Festlegung der monatlichen Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden, da sie nicht bekannt gewesen waren. Weiterhin nahm das Gericht an, daß diese Kosten nur vorübergehend angefallen waren.
Mit der Entscheidung des OLG wurde Prozesskostenhilfe für eine entsprechende Unterhaltsklage gewährt, da der Unterhaltspflichtige die geforderte Zahlung verweigerte.
Die Frage, ob hier Sonderbedarf vorliegt oder ob die betreffenden Kosten mit den monatlichen Unterhaltszahlungen abgegolten sind, wird in der Rechtsprechung kontrovers entschieden.
Solche Kosten sind ein nicht vorhersehbarer Sonderbedarf, der mit den regelmäßigen Unterhaltszahlungen nicht abgedeckt ist.
Die Kosten waren im zur Entscheidung stehenden Fall bei der Festlegung der monatlichen Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden, da sie nicht bekannt gewesen waren. Weiterhin nahm das Gericht an, daß diese Kosten nur vorübergehend angefallen waren.
Mit der Entscheidung des OLG wurde Prozesskostenhilfe für eine entsprechende Unterhaltsklage gewährt, da der Unterhaltspflichtige die geforderte Zahlung verweigerte.
Anmerkung AnwaltOnline
Die Frage, ob hier Sonderbedarf vorliegt oder ob die betreffenden Kosten mit den monatlichen Unterhaltszahlungen abgegolten sind, wird in der Rechtsprechung kontrovers entschieden.
OLG Koblenz, 25.09.2002 - Az: 11 WF 463/02
ECLI:DE:OLGKOBL:2002:0925.11WF463.02.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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