Zuerst kommt der Erzeuger.
Zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Mutter eines nichtehelichen Kindes ist zunächst der Erzeuger heranzuziehen. Erst wenn dieser nicht in der Lage sein sollte, den Bedarf der Mutter ohne Gefährdung seines Selbstbehalts aufzubringen, kommt eine Haftung des getrennt lebenden Ehemanns in Betracht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Mutter eine zuvor ausgeübte Erwerbstätigkeit wegen der Geburt des Kindes aufgeben musste.
Auf den Bedarf der Mutter ist das ihr gewährte Erziehungsgeld nicht anzurechnen.
Zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Mutter eines nichtehelichen Kindes ist zunächst der Erzeuger heranzuziehen. Erst wenn dieser nicht in der Lage sein sollte, den Bedarf der Mutter ohne Gefährdung seines Selbstbehalts aufzubringen, kommt eine Haftung des getrennt lebenden Ehemanns in Betracht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Mutter eine zuvor ausgeübte Erwerbstätigkeit wegen der Geburt des Kindes aufgeben musste.
Auf den Bedarf der Mutter ist das ihr gewährte Erziehungsgeld nicht anzurechnen.
AG Hannover, 15.06.2001 - Az: 606 F 38/01
Quelle: FamRZ 2002, 191
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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