Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, kann nur ausnahmsweise, wenn seine Einkommens - und Vermögensverhältnisse besonders günstig sind, auch zur Leistung von Barunterhalt herangezogen werden.
Hat der Elternteil, der das minderjährige Kind nicht betreut, wieder geheiratet, so ist er neben seinen Verpflichtungen aus der neuen Ehe unterhaltsrechtlich verpflichtet, zumindest eine Nebentätigkeit aufzunehmen und so zum Unterhalt des minderjährigen Kindes aus der früheren Ehe beizutragen.
Ist aus der neuen Ehe kein Kind hervorgegangen, kann sich der wieder verheirateten Elternteil gegenüber dem Kinde aus der früheren Ehe nicht darauf berufen, dass er jetzt den Haushalt führe und daher zur Leistung von Barunterhalt nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sei.
Hat der Elternteil, der das minderjährige Kind nicht betreut, wieder geheiratet, so ist er neben seinen Verpflichtungen aus der neuen Ehe unterhaltsrechtlich verpflichtet, zumindest eine Nebentätigkeit aufzunehmen und so zum Unterhalt des minderjährigen Kindes aus der früheren Ehe beizutragen.
Ist aus der neuen Ehe kein Kind hervorgegangen, kann sich der wieder verheirateten Elternteil gegenüber dem Kinde aus der früheren Ehe nicht darauf berufen, dass er jetzt den Haushalt führe und daher zur Leistung von Barunterhalt nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sei.
BGH, 18.10.2000 - Az: XII ZR 191/98
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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