Bestehen für das Herkunftsland eines Unionsbürgers während einer Übergangszeit nach dem Beitritt zur Europäischen Union Beschränkungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit, so unterfällt der Unionsbürger nur dann nicht § 62 Abs. 1 EStG, sondern den einschränkenden Regelungen des § 62 Abs. 2 EStG, wenn die zuständige Ausländerbehörde Maßnahmen ergriffen hat, durch die der Unionsbürger anstelle der Regelungen des FreizügG/EU den Regelungen des AufenthG unterworfen wird.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Finanzgerichts vom 7. Oktober 2014, mit dem dieses das Klageverfahren (Az: 6 K 2642/12) bis zum Ergehen einer Entscheidung in den beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahren Az: 2 BvL 9-14/14 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt hat.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein polnischer Staatsangehöriger, war in den Jahren 2007 bis 2011 für eine polnische Baufirma als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) beschäftigt. Er beantragte
Kindergeld, welches ihm nicht gewährt wurde. Das nach erfolglosem Einspruchsverfahren anhängige Klageverfahren setzte das Finanzgericht nach § 74 FGO aus. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger mangels Genehmigung der Beschäftigung durch die Bundes-agentur für Arbeit gemäß § 284 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch a.F. (SGB III) als nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer i.S. des § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu behandeln sei. Da beim Kläger die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG nach Aktenlage nicht vorlägen, wäre der Kindergeldanspruch bis April 2011 abzulehnen, sofern sich diese Vorschrift als verfassungsgemäß erweisen sollte.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Aussetzungsbeschluss des Finanzgerichts aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hat keinen Antrag gestellt.
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