Gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird.
Gemäß § 32 Abs. 6 S. 5, § 66 Abs. 2 EStG ist Kindergeld nur für die Monate zu gewähren, in denen die Voraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzung für die Auszahlung von Kindergeld ist somit, dass das Kind an wenigstens einem Tag in dem betroffenen Monat zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 32 Abs. 6 S. 5, § 66 Abs. 2 EStG ist Kindergeld nur für die Monate zu gewähren, in denen die Voraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzung für die Auszahlung von Kindergeld ist somit, dass das Kind an wenigstens einem Tag in dem betroffenen Monat zu berücksichtigen ist.
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FG Köln, 21.09.2016 - Az: 4 K 392/14
ECLI:DE:FGK:2016:0921.4K392.14.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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