Wurde den Antragstellern zunächst - unrechtmäßig - die Zahlung von
Kindergeld verweigert, so können nach Feststellung der Unrechtmäßigkeit nicht neben der Nachforderung noch Verzugszinsen verlangt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Ein Zinsanspruch ergibt sich, wie das FG zutreffend entschieden hat, nicht aus § 233a AO 1977.
a) Die sog. Vollverzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur für Unterschiedsbeträge i.S. des § 233a Abs. 3 AO 1977, die sich bei der Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer ergeben. Diese Aufzählung ist abschließend. Deshalb werden z.B. der Solidaritätszuschlag, Zölle und Verbrauchsteuern, Abzugssteuern (z.B. Lohn- und Kapitalertragsteuer) nicht gemäß § 233a AO 1977 verzinst.
§ 233a AO 1977 ist nach einhelliger Ansicht auch auf die Erstattung oder Nachforderung von Steuervergütungen nicht anzuwenden. Kindergeld gehört materiell zur Einkommensteuer und wird gemäß § 31 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Steuervergütung gezahlt, es beruht jedoch nicht auf einer - von § 233a Abs. 1 AO 1977 vorausgesetzten - Festsetzung der Einkommensteuer.
b) § 233a AO 1977 ist auch nicht entsprechend anwendbar.
§ 233a AO 1977 enthält keinen allgemeinen Rechtsgedanken, dass Ansprüche aus dem abgabenrechtlichen Verhältnis zwischen Bürger und Verwaltung stets zu verzinsen sind, um mögliche Zinsvorteile oder Nachteile auszugleichen. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Urteil vom 17. Februar 1987 - Az: VII R 21/84 - unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19. September 1997 - Az: 1 BvR 571/76 - und auf das Urteil des BFH vom 31. Oktober 1974 - Az: IV R 160/69 - ausgeführt hat, besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz auf Verzinsung rückständiger Leistungen des Staates.
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