Haften Ehegatten aufgrund gesamtschuldnerisch eingegangener Verpflichtungen gemeinsam hinsichtlich der Erfüllung von Mietzinszahlungen der von ihnen bewohnten Wohnung, sind sie nach der Regel des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Teilen verpflichtet. Ob davon während intakter Ehe aufgrund einer Überlagerung durch die ehelichen Verhältnisse abzuweichen ist, kann dahinstehen.
Jedenfalls mit dem Scheitern der Ehe lebt die vorgenannte Grundregel des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB wieder auf, da eine Überlagerung unter Berücksichtigung der ehelichen Verhältnisse dann nicht mehr in Betracht kommt. Dafür bedarf es weder irgendeines Handelns des die gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten tragenden Ehegatten noch einer ausdrücklichen Erklärung desselben, vielmehr tritt diese Folge regelmäßig automatisch ein.
Für das Scheitern ist auf die endgültige Trennung der Eheleute abzustellen, die sich regelmäßig mit dem endgültigen Auszug eines Ehegatten aus der vormaligen Ehewohnung vollzieht.
Jedenfalls mit dem Scheitern der Ehe lebt die vorgenannte Grundregel des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB wieder auf, da eine Überlagerung unter Berücksichtigung der ehelichen Verhältnisse dann nicht mehr in Betracht kommt. Dafür bedarf es weder irgendeines Handelns des die gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten tragenden Ehegatten noch einer ausdrücklichen Erklärung desselben, vielmehr tritt diese Folge regelmäßig automatisch ein.
Für das Scheitern ist auf die endgültige Trennung der Eheleute abzustellen, die sich regelmäßig mit dem endgültigen Auszug eines Ehegatten aus der vormaligen Ehewohnung vollzieht.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Theresia Donath
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