Ein Vertrauenstatbestand kann durch die jahrelange Fortzahlung eines nicht titulierten Geschiedenenunterhalts geschaffen werden. Dies hat zur Folge, dass der Einsatzzeitpunkt der Erwerbsobliegenheit hinausgeschoben wird.
Eine Besonderheit ergibt sich jedoch, wenn der Pflichtige über einen sehr langen Zeitraum - hier seit der Trennung und über weitere 14 Jahre nach der Scheidung - freiwillig einen gleichbleibenden Unterhalt leistet. Der Berechtigte darf in einem solchen Fall darauf vertrauen, dass sein Unterhaltsanspruch fortbesteht und er sich nicht um eine Erwerbstätigkeit bemühen muss. Dieses Vertrauen wird nicht dadurch entkräftet, dass frühere Rechtsanwälte der Berechtigten möglicherweise zur Wiedereingliederung in das Berufsleben geraten haben. Entscheidend ist vielmehr, dass der Pflichtige selbst sie nie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgefordert und erstmals im Berufungsverfahren auf fehlende eigene Einkünfte verwiesen hat.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Die Parteien waren nach mehr als 26 Jahren Ehe geschieden. Bereits seit der Trennung und auch nach der Scheidung zahlte der Unterhaltspflichtige über Jahrzehnte hinweg regelmäßig einen gleichbleibenden Betrag an die Berechtigte, ohne dass hierüber ein Titel oder eine vollstreckbare Vereinbarung existierte. Nach erheblichen Kursverlusten stellte er die Zahlungen ein. Die Berechtigte, die während der Ehe nicht berufstätig gewesen war und nach der Trennung nur eine geringfügige Tätigkeit ausgeübt hatte, nahm ihn auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Der Pflichtige berief sich im Wesentlichen darauf, die Berechtigte habe ihre Bedürftigkeit durch jahrelang unterlassene Erwerbsbemühungen selbst herbeigeführt, und verwies zudem auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit.Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?
Maßgeblich waren der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 Abs. 2 BGB und der Unterhalt wegen Alters nach § 1571 Nr. 3 BGB. Letzterer greift, sobald von der Berechtigten aufgrund ihres Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Dies war bei einer Berechtigten im Rentenalter, die über keine nennenswerte praktische Berufserfahrung verfügte, anzunehmen. Dass sie ihre geringfügige Beschäftigung mit Eintritt des Rentenbezugs aufgab, konnte ihr daher unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden.Kann dem Berechtigten eine über Jahre unterlassene Erwerbstätigkeit entgegengehalten werden?
Grundsätzlich besteht auch nach einer langen Ehe nach einer Übergangsfrist eine Erwerbsobliegenheit, die im Bereich einer Vollzeittätigkeit liegen kann. Dies galt hier schon deshalb, weil die Berechtigte zum Zeitpunkt der Scheidung erst 49 Jahre alt war. Der Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1 und 2 BGB setzt an sich entsprechende Erwerbsbemühungen voraus.Eine Besonderheit ergibt sich jedoch, wenn der Pflichtige über einen sehr langen Zeitraum - hier seit der Trennung und über weitere 14 Jahre nach der Scheidung - freiwillig einen gleichbleibenden Unterhalt leistet. Der Berechtigte darf in einem solchen Fall darauf vertrauen, dass sein Unterhaltsanspruch fortbesteht und er sich nicht um eine Erwerbstätigkeit bemühen muss. Dieses Vertrauen wird nicht dadurch entkräftet, dass frühere Rechtsanwälte der Berechtigten möglicherweise zur Wiedereingliederung in das Berufsleben geraten haben. Entscheidend ist vielmehr, dass der Pflichtige selbst sie nie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgefordert und erstmals im Berufungsverfahren auf fehlende eigene Einkünfte verwiesen hat.
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OLG Schleswig, 12.08.2003 - Az: 8 UF 283/02
ECLI:DE:OLGSH:2003:0812.8UF283.02.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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