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Bewertung einer Gesellschafterforderung für Zwecke der Erbschaftsteuer

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Bei der erbschaftsteuerlichen Bewertung einer Kommanditbeteiligung ist eine zum Sonderbetriebsvermögen gehörende Forderung des Erblassers gegen die Gesellschaft nach dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung mit dem Nennwert anzusetzen, auch wenn sie wertlos ist. Nur bei einem qualifizierten (spezifizierten) Rangrücktritt, der die Passivierung der Verbindlichkeit der Gesellschaft ausschließt, entfallen Forderung und Verbindlichkeit zugleich.

Bewertung des Betriebsvermögens nach den Steuerbilanzwerten

Für die Bestands- und Wertermittlung des Betriebsvermögens im Rahmen der Erbschaftsteuer sind nach der bis zum 31.12.2008 maßgebenden Rechtslage die Steuerbilanzwerte entscheidend. Gemeint sind die Werte, die unter Zugrundelegung der ertragsteuerrechtlichen Bilanzierungs- und Gewinnermittlungsvorschriften zutreffend sind oder richtigerweise anzusetzen gewesen wären. Der Umfang des Betriebsvermögens richtet sich dabei weitgehend danach, was ertragsteuerrechtlich dem Betriebsvermögen zugerechnet wird. Bei einer Personengesellschaft gehört auch das Sonderbetriebsvermögen einzelner Gesellschafter zum Gewerbebetrieb, soweit es bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft zählt (vgl. BFH, 17.04.2013 - Az: II R 12/11).

Die weitgehende Übernahme der Steuerbilanzwerte verhinderte strukturell die verfassungsrechtlich gebotene Annäherung an den gemeinen Wert und führte zu Ergebnissen, die mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar waren (vgl. BVerfG, 07.11.2006 - Az: 1 BvL 10/02). Das Bundesverfassungsgericht ließ die weitere Anwendung der Vorschriften jedoch bis zu einer gesetzlichen Neuregelung zu, die spätestens bis zum 31.12.2008 zu treffen war. Der Steuerpflichtige muss den Ansatz der Steuerbilanzwerte bis dahin auch dann hinnehmen, wenn er sich im Einzelfall zu seinen Lasten auswirkt.

Warum bleibt eine wertlose Gesellschafterforderung mit dem Nennwert im Ansatz?

Maßgebend für die Bewertung von Forderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft ist der Wert, der in einer auf den Todeszeitpunkt erstellten Sonderbilanz und korrespondierend als Schuldposten in der Gesellschaftsbilanz enthalten ist oder auszuweisen gewesen wäre. Bei Sondervergütungen wird der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft so ermittelt, dass eine in der Gesellschaftsbilanz passivierte Verbindlichkeit durch einen gleich hohen Aktivposten in der Sonderbilanz des Gesellschafters ausgeglichen wird. Die Forderung in der Sonderbilanz wird in der Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft wie Eigenkapital behandelt.


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BFH, 28.09.2016 - Az: II R 64/14

ECLI:DE:BFH:2016:U.280916.IIR64.14.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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