Nach § 2285 BGB kann ein Dritter vertragsmäßige Verfügungen im
Erbvertrag nicht mehr auf Grund der §§ 2078, 2079 BGB anfechten, wenn das Recht des Erblassers, die Verfügung aus demselben Grund anzufechten, zur Zeit des Erbfalls erloschen ist. Die erbvertragliche Vorschrift des § 2285 BGB ist auf die wechselbezüglichen Verfügungen des letztverstorbenen Ehegatten im gemeinschaftlichen
Testament entsprechend anwendbar. Die entsprechende Anwendung folgt aus der engen Verwandtschaft und völligen Gleichheit der Rechtslage, die gegenüber dem durch Erbvertrag gebundenen Erblasser und dem überlebenden Ehegatten besteht, soweit jener das ihm wechselbezüglich Zugewendete nicht ausgeschlagen hat. Das Recht zum Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung erlischt gemäß § 2271 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB mit dem Tod des anderen Ehegatten, so dass der überlebende Ehegatte von diesem Zeitpunkt an wie der Erblasser beim Erbvertrag grundsätzlich an seine Verfügung gebunden ist. Es gibt daher keinen Grund, den anfechtungsberechtigten Dritten gegenüber dem
gemeinschaftlichen Testament besser zu stellen und den überlebenden, gebundenen Ehegatten nicht ebenso wie den Vertragserblasser in die Lage zu versetzen, durch das Unterlassen der Anfechtung nach freiem Belieben das Anfechtungsrecht des Dritten zu zerstören.