Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Das
Erbe der Soraya Esfandiary, geschiedene Ehefrau des früheren Schahs von Persien, ist geklärt.
Ihr Nachlass, der zunächst auf ihren zwischenzeitlich ebenfalls verstorbenen Bruder übergegangen war, steht nun dem früheren Chauffeur und Privatsekretär des Bruders als Alleinerben zu. Das hat das Oberlandesgericht Köln letztinstanzlich entschieden. Die Entscheidung bezieht sich nur auf das zum Todeszeitpunkt in Deutschland befindliche Vermögen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Prinzessin Soraya Esfandiary Bakthiary war am 25.10.2001 in Paris verstorben. Alleinerbe war ihr Bruder Fürst Bijan Esfandiary. Dieser überlebte seine Schwester aber nur um wenige Tage und verstarb am 02.11.2001.
Die Kölner Gerichte hatten zu entscheiden, ob ein auf den 01.11.2001, 23:15 Uhr, datiertes Papier als wirksames
Testament zu Gunsten seines Privatsekretärs zu bewerten ist.
Dies hatte das Landgericht Köln als Beschwerdeinstanz des Amtsgerichts Köln in einer Entscheidung vom 17.12.2015 (Az: 11 T 369/06) bejaht.
Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde hat das Oberlandesgericht Köln nun zurückgewiesen.
In dem Beschluss stellt das Oberlandesgericht Köln fest, dass der kurze Text, der in einem Notizbuch des Verstorbenen enthalten war, tatsächlich von diesem stammt. Es handele sich nicht nur um einen Entwurf, sondern um ein rechtlich verbindliches, mit sog. Testierwillen verfasstes Dokument. Unter anderem aus der Wortwahl sowie aus dem Umstand, dass der Text eigenhändig unterschrieben worden sei, ergebe sich, dass der Erblasser nicht nur etwas notieren, sondern eine verbindliche Erklärung abgeben wollte. Vermerke in einem privaten Notizbuch würden nämlich üblicherweise gerade nicht mit einer Unterschrift versehen. Dies gelte gerade vor dem Hintergrund, dass der Erblasser sonst grundsätzlich nicht selbst geschrieben, sondern sich für seinen Schriftverkehr dritter Personen bedient habe.
Ferner billigt das Oberlandesgericht die Auffassung des Landgerichts, dass eine sog. Testierunfähigkeit des Verstorbenen nicht festgestellt werden könne. Zwar sei der Bruder wenige Stunden später gestorben. Es könnte aber nicht festgestellt werden, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich über die Tragweite seiner Anordnungen ein klares Urteil zu bilden. Eine von einigen Verwandten erklärte Anfechtung des Testaments greife ebenfalls nicht durch. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Erblasser bei der Abfassung des Testaments einem Irrtum unterlegen oder gar durch Drohung hierzu bestimmt worden sei.
Die Kölner Gerichte waren für das Verfahren zuständig, weil der verstorbene Bruder seinen letzten Wohnsitz in Köln hatte.
Das zum Abschluss gekommene Verfahren über die Erteilung eines Erbscheins war außerordentlich aufwändig. Die Gerichtsakte umfasst rund 30 Bände. Allein die Hauptakte enthält über 4.500 Blatt. Im Laufe des Verfahrens mussten zahlreiche Sachverständigengutachten eingeholt werden, wie z.B. Schriftgutachten und medizinische Gutachten zur Frage der Testierfähigkeit. Außerdem waren Ermittlungen im Ausland erforderlich.
Der Beschluss ist rechtskräftig.