Der Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegers erlischt, wenn er nicht binnen fünfzehn Monaten ab der Entstehung beim Nachlassgericht geltend gemacht wird (§§ 1960 Abs. 1, 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. § 2 S. 1 VBVG).
Diese Ausschlussfrist findet auch Anwendung auf die Nachlasspflegervergütung.
Dies ergibt sich schon aus dem Anwendungsbereich des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes, systematisch aus der Regelung der Subsidiärhaftung der Staatskasse bei Mittellosigkeit nach
§ 1 Abs. 2 S. 2 VBVG sowie aus dem Wortlaut des
§ 2 VBVG, welcher eine Beschränkung auf mittellose Nachlässe nicht erkennen lässt. Hierfür spricht schließlich auch der Regelungszweck: Die Vorschrift wurde in Anlehnung an den Rechtsgedanken des
§ 1835a Abs. 4 BGB geschaffen. Mit jener Vorschrift wird das Ziel verfolgt, den Vormund zu einer zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem vermögenden Mündel anzuhalten, um zu verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des Mündels überfordert, dessen Mittellosigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslöst, die bei einer frühzeitigen Inanspruchnahme nicht begründet gewesen wäre. Damit kann die Ausschlussfrist des § 2 VBVG ihrer Hauptfunktion nur gerecht werden, wenn sie gerade auch für vermögende Nachlässe gilt.
Die Ausschlussfrist läuft unabhängig davon, ob es sich um einen vermögenden oder einen mittellosen Nachlass handelt.
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