Tiefe, von zwei Seiten vorgenommene Einrisse an einer
Testamentsurkunde können einen wirksamen
Widerruf begründen, auch wenn die Urkunde als einheitliches Dokument erhalten bleibt. Die Vermutungswirkung des § 2255 Satz 2 BGB erfasst dabei nur die Aufhebungsabsicht, nicht aber die Urheberschaft der Beschädigung - diese muss von demjenigen bewiesen werden, der sich auf den Widerruf beruft.
Gemäß § 2255 Satz 1 BGB kann ein Testament durch Vernichtung der Testamentsurkunde oder durch Vornahme von Veränderungen widerrufen werden, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Eine vollständige Zerstörung der Urkunde ist dabei nicht erforderlich. Auch eine als einheitliche Urkunde bestehengebliebene Testamentsurkunde kann die Voraussetzungen einer Widerrufshandlung erfüllen, wenn sie in gefaltetem Zustand tiefe, von zwei Seiten vorgenommene Einrisse aufweist. Entscheidend ist, ob das äußere Erscheinungsbild der Urkunde den Aufhebungswillen typischerweise zum Ausdruck bringt. Erhebliche, von mehreren Seiten ausgehende und tief in die Urkunde reichende Einrisse schließen dabei eine nur versehentliche Beschädigung aus und erfüllen die tatbestandlichen Anforderungen einer Widerrufshandlung im Sinne der Norm.
Hat der Erblasser selbst Veränderungen im Sinne des § 2255 Satz 1 BGB an der Testamentsurkunde vorgenommen, wird gemäß § 2255 Satz 2 BGB vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt hat. Diese gesetzliche Vermutung bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Aufhebungsabsicht - nicht auf die Urheberschaft der Beschädigung. Es wird also nicht vermutet, dass der veränderte Zustand der Urkunde auf eine Handlung des Erblassers zurückzuführen ist. Die Feststellungslast (materielle Beweislast) dafür, dass die Veränderung tatsächlich vom Erblasser selbst vorgenommen wurde, trägt derjenige, der den Widerruf des Testaments behauptet. Ist unter Erbprätendenten gerade streitig, ob die Beschädigungen vom Erblasser selbst oder von demjenigen vorgenommen wurden, der die Urkunde im Nachlass aufgefunden und beim Nachlassgericht abgeliefert hat, darf das Beweismaß nicht abgesenkt werden - insbesondere dann nicht, wenn der Abliefernde durch ein älteres Testament begünstigt wird. Die in der Rechtsprechung anerkannte Erleichterung des Beweismaßes gilt nur, wenn sich die Urkunde bis zuletzt unstreitig im alleinigen Gewahrsam des Erblassers befunden hat und keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine Beschädigung durch Dritte vorliegen.
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