Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Sofern, der Erbteil eines Miterben nicht von der Anordnung einer
Testamentsvollstreckung betroffen ist, kann die Entscheidung, durch die ein Testamentsvollstrecker ernannt wird, von dem Miterben nicht mit dem beschränkten Ziel der Abänderung der Auswahlentscheidung zur Person des Testamentsvollstreckers angefochten werden.
Anders als bei der Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder deren Ablehnung nach § 2200 Abs. 1 BGB wird ein Miterbe, dessen Erbanteil nicht von der Testamentsvollstreckung erfasst wird, durch die reine Auswahlentscheidung nicht in seiner eigenen Rechtsposition betroffen.
Er kann sich nicht darauf berufen, schon deshalb in seiner Rechtsposition beeinträchtigt zu sein, weil ihm als Erbe die Sorge obliegt, auf die Durchführungen der Anordnungen des Erblasses zu achten.
Der Erbe hat das Recht, für die Befolgung des Willens des Erblassers Sorge zu tragen. Daraus ergibt sich, dass im Falle der Anordnung der Testamentsvollstreckung die Erben zur Überwachung der Durchführung befugt sind, auch wenn der Testamentsvollstrecker nur für einen Erbteil eines Miterben tätig werden soll.
Aus dieser Rechtsposition erklärt sich eine die Beschwerdebefugnis begründende Rechtsbeeinträchtigung, wenn der Anregung nach § 2200 Abs. 1 BGB einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, nicht entsprochen wird oder entgegen der Ansicht des Miterben ein Testamentsvollstrecker ernannt wird.
Die Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers im Verfahren nach § 2200 Abs. 1 BGB wird im Unterschied zur Ernennung nach § 2197 BGB aber gerade nicht durch die Anordnung des Erblassers bestimmt, sondern unterliegt dem Ermessen des Nachlassgerichts.
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